Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 562c

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters

§ 562c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

Bundesrecht Aktiv

Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.