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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 567b

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien

§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

Bundesrecht Aktiv

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.