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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 572

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung

Bundesrecht Aktiv

(1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.

(2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.