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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1417

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1417 Sondergut

Bundesrecht Aktiv

(1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.

(2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.