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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1419

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1419 Gesamthandsgemeinschaft

Bundesrecht Aktiv

(1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.