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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 600

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Leihe

§ 600 Mängelhaftung

Bundesrecht Aktiv

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.