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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 602

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Leihe

§ 602 Abnutzung der Sache

Bundesrecht Aktiv

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.