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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 603

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 6 Leihe

§ 603 Vertragsmäßiger Gebrauch

Bundesrecht Aktiv

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.