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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 653

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 653 Maklerlohn

Bundesrecht Aktiv

(1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.