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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 654

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs

Bundesrecht Aktiv

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.