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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 655

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 655 Herabsetzung des Maklerlohns

Bundesrecht Aktiv

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.