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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 710

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

§ 710 Mehrbelastungsverbot

Bundesrecht Aktiv

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.

(+++ § 710: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)