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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 715a

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

§ 715a Notgeschäftsführungsbefugnis

Bundesrecht Aktiv

Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.

(+++ § 715a: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)