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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 713

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

§ 713 Gesellschaftsvermögen

Bundesrecht Aktiv

Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.