Kreisgericht Lindenberg — unabhängige Judikative des Kreises Dienstzugang
Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 718

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 2 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

§ 718 Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Bundesrecht Aktiv

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.

(+++ § 718: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)