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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 721

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 3 Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 721 Persönliche Haftung der Gesellschafter

Bundesrecht Aktiv

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.