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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 721a

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 3 Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 721a Haftung des eintretenden Gesellschafters

Bundesrecht Aktiv

Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.