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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 722

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 3 Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

§ 722 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Bundesrecht Aktiv

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.

(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.