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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 794

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber

§ 794 Haftung des Ausstellers

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.

(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.