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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 797

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber

§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

Bundesrecht Aktiv

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.