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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 796

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber

§ 796 Einwendungen des Ausstellers

Bundesrecht Aktiv

Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.