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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 147

Strafgesetzbuch · Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld

Bundesrecht Aktiv

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.