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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 150

Strafgesetzbuch · Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 150 Einziehung

Bundesrecht Aktiv

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.