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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / StGB / § 152

Strafgesetzbuch · Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung

§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

Bundesrecht Aktiv

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.