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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 849

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 27 Unerlaubte Handlungen

§ 849 Verzinsung der Ersatzsumme

Bundesrecht Aktiv

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.