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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 850

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 27 Unerlaubte Handlungen

§ 850 Ersatz von Verwendungen

Bundesrecht Aktiv

Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.