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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 851

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 27 Unerlaubte Handlungen

§ 851 Ersatzleistung an Nichtberechtigten

Bundesrecht Aktiv

Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.