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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 856

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Besitz

§ 856 Beendigung des Besitzes

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.