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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 861

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Besitz

§ 861 Anspruch wegen Besitzentziehung

Bundesrecht Aktiv

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.