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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 860

Bürgerliches Gesetzbuch · Abschnitt 1 Besitz

§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners

Bundesrecht Aktiv

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.