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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 947

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

§ 947 Verbindung mit beweglichen Sachen

Bundesrecht Aktiv

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.

(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.