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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 952

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

§ 952 Eigentum an Schuldurkunden

Bundesrecht Aktiv

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.