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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 948

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

§ 948 Vermischung

Bundesrecht Aktiv

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.