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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1000

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum

§ 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers

Bundesrecht Aktiv

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.