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Gesetzbuch / BGB / § 1004

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Bundesrecht Aktiv

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.