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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1221

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1221 Freihändiger Verkauf

Bundesrecht Aktiv

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.