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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1241

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1241 Benachrichtigung des Eigentümers

Bundesrecht Aktiv

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.