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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1254

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

§ 1254 Anspruch auf Rückgabe

Bundesrecht Aktiv

Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.