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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1290

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 2 Pfandrecht an Rechten

§ 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

Bundesrecht Aktiv

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.