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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1360b

Bürgerliches Gesetzbuch · Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

§ 1360b Zuvielleistung

Bundesrecht Aktiv

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.