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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1461

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten

§ 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

Bundesrecht Aktiv

Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.