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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1466

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten

§ 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

Bundesrecht Aktiv

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.