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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1471

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts

§ 1471 Beginn der Auseinandersetzung

Bundesrecht Aktiv

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gilt für das Gesamtgut die Vorschrift des § 1419.