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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1477

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts

§ 1477 Durchführung der Teilung

Bundesrecht Aktiv

(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.

(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.