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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1480

Bürgerliches Gesetzbuch · Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts

§ 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten

Bundesrecht Aktiv

Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.