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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1582

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge

§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Bundesrecht Aktiv

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.