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Gesetzbuch / BGB / § 1584

Bürgerliches Gesetzbuch · Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge

§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

Bundesrecht Aktiv

Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.