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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1602

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1602 Bedürftigkeit

Bundesrecht Aktiv

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.