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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1612b

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

Bundesrecht Aktiv
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.