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Kreisgericht Lindenberg Justiz des Kreises

Gesetzbuch / BGB / § 1614

Bürgerliches Gesetzbuch · Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

Bundesrecht Aktiv

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.